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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GSVG 1978 §77 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/08/0094 E 28. Februar 1985 RS 1Stammrechtssatz
Der VwGH geht zwar davon aus, dass die Unterbringung des 79- jährigen Mitbeteiligten zur Pflege im Pflegeheim der Stadt Wien - Lainz eine allfällige Haushaltsgemeinschaft iSd § 77 Abs 1 GSVG aufgelöst hat (SchG St 15.10.1949, 7 Csv 403, SoSi 1950, Wr 4, S 123). Ungeachtet dessen kann ein rechtliches Interesse der bfden SozVersAnstalt der gewerbl Wirtschaft an der Fortsetzung des verwaltungsgerichtl Verfahrens nicht verneint werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein leistungsberechtigter Angehöriger im eigenen Namen einen auf die Beitragszeiten des Mitbeteiligten gestützten Pensionsantrag stellt und der bfden Anstalt diesfalls die Rechtskraft des angefochtenen Bescheid betr die Anerkennung der Wirksamkeit verspätet entrichteter Beiträge gem § 115 Abs 3 GSVG entgegengehalten werden könnte.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und OpferfürsorgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080096.X02Im RIS seit
18.05.2006