RS Vwgh 1986/11/20 86/06/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1986
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO Tir 1978 §47;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0221 E 20. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

§ 47 Abs 1 Tir BauO ermöglicht die Vornahme notstandspolizeilicher Maßnahmen. Diese Gesetzesstelle ist auch die Grundlage für die Vorschreibung der Kosten solcher Maßnahmen. Eine Überprüfung einer solchen Kostenvorschreibung durch den VwGH setzt voraus, dass erkennbar ist, welche Maßnahmen ergriffen worden sind und ob diese Maßnahmen überhaupt erforderlich waren; diese Fragen sind auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen zu beantworten. Fehlt ein solches Gutachten, erweist sich das Verfahren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060222.X01

Im RIS seit

04.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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