RS Vwgh 1986/11/20 86/02/0133

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Veröffentlicht am 20.11.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lite;
StVO 1960 §24 Abs2;
StVO 1960 §9 Abs7;

Rechtssatz

Das Verbot des § 24 Abs 1 lit e StVO 1960 gilt nicht beim Vorhandensein von (gültigen) Bodenmarkierungen gemäß § 9 Abs 1 StVO 1960. Der umgekehrte Schluss, solche Bodenmarkierungen seien im erwähnten Haltestellenbereich ungültig, woraus sich das Verbot es Haltens und Parkens ergäbe, entbehrt einer Rechtsgrundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020133.X01

Im RIS seit

24.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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