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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lite;Rechtssatz
Das Verbot des § 24 Abs 1 lit e StVO 1960 gilt nicht beim Vorhandensein von (gültigen) Bodenmarkierungen gemäß § 9 Abs 1 StVO 1960. Der umgekehrte Schluss, solche Bodenmarkierungen seien im erwähnten Haltestellenbereich ungültig, woraus sich das Verbot es Haltens und Parkens ergäbe, entbehrt einer Rechtsgrundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020133.X01Im RIS seit
24.06.2005