RS Vwgh 1986/11/20 86/02/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1986
beobachten
merken

Index

Verwaltungsverfahren - VStG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
AVG §69 Abs1
VStG §31
VStG §32 Abs2
VStG §45 Abs1
VStG §52
VwGG §42 Abs2 lita
VwGG §42 Abs2 Z1

Beachte


Vorgeschichte:
85/02/0164 E 20.01.1986;

Rechtssatz

"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Die Einstellung des Verfahrens hat zur Folge, dass eine Bestrafung wegen derselben Tat unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt und deshalb inhaltlich rechtswidrig ist.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020136.X01

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten