RS Vwgh 1986/11/20 86/02/0110

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Veröffentlicht am 20.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §3 Abs1;

Rechtssatz

In das Aufgabengebiet eines medizinischen Sachverständigen fällt auch die Beurteilung der Frage, ob beim Beschuldigten im Zeitpunkt der Verweigerung des Alkotests eine Gehirnerschütterung vorlag, wobei die Behörde selbst dem Beschuldigten konzediert, dass er INFOLGE DES UNALLSCHOCKS, solange er sich vor dem Abtransport in seinem Fahrzeug aufhielt, zurechnungsunfähig war.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerAlkotest VerweigerungSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztSachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020110.X05

Im RIS seit

20.11.1986

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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