RS Vwgh 1986/11/20 86/02/0110

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Veröffentlicht am 20.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Rechtssatz

Bei Vorliegen entsprechender Zweifel ob es sich bei Gebrauch des Ausdruckes "commotio" um eine "commotio cerebri" handelt, ist der diagnostizierende Arzt als Zeuge zu vernehmen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerGutachten Beweiswürdigung der BehördeGutachten Ergänzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020110.X04

Im RIS seit

20.11.1986

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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