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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Bei Vorliegen entsprechender Zweifel ob es sich bei Gebrauch des Ausdruckes "commotio" um eine "commotio cerebri" handelt, ist der diagnostizierende Arzt als Zeuge zu vernehmen.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerGutachten Beweiswürdigung der BehördeGutachten ErgänzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020110.X04Im RIS seit
20.11.1986Zuletzt aktualisiert am
02.03.2009