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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §54b Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des Dipl. Ing. K, vertreten durch Mag. C, Rechtsanwalt, den gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten je vom 1. Februar 2007, Zlen. 1.) KUVS-1270-1298/6/2006 und 2.) Zl. KUVS- 1299-1362/6/2006, betreffend Strafsache nach dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), erhobenen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen Geldstrafen von EUR 580,-- und EUR 640,--, die über ihn wegen Verunstaltung des Ortsbildes verhängt worden waren. Er begehrt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil er für drei Kinder sorgepflichtig und demgemäß in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen sei. Der Vollzug würde für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nur die Belastungen, nicht aber seine Einkünfte und sein Vermögen dargestellt hat, stellt die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldstrafe nach dem VStG in der Regel keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar, weil die Möglichkeit besteht, um Entrichtung in Teilbeträgen oder einen angemessenen Aufschub anzusuchen (§ 54b Abs. 3 VStG), und weil Geldstrafen gemäß § 14 Abs. 1 VStG nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten (und der Personen, für die er nach dem Gesetze zu sorgen hat) nicht gefährdet wird.
Den Anträgen musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 14. Jänner 2008
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008050004.A00Im RIS seit
16.05.2008