RS Vwgh 1986/11/20 86/02/0118

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Veröffentlicht am 20.11.1986
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §50 Abs2;
VStG §50;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Führt das Straßenaufsichtsorgan anlässlich einer Beanstandung gemäß Art III Abs 5 der 3. KFG-Novelle idF Art I Z 2 der 11. StVO-Novelle BGBl 253/1984 keinen Zahlungsbeleg bei sich oder sollte es keine Ermächtigung zur Übergabe eines Zahlungsbeleges im Sinne des § 50 Abs 2 VStG besitzen, so ist eine Anzeige und Bestrafung angesichts einer vom Beanstandeten geäußerten prinzipiellen Zahlungswilligkeit nicht zulässig, auch wenn der Beanstandete der Aufforderung zur Zahlung des Strafbetrages nicht nachgekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020118.X03

Im RIS seit

08.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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