Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0381/71 E 27. Jänner 1972 RS 1Stammrechtssatz
Als Weigerung, sich dem Alkotest zu unterziehen, gilt auch ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Testes verhindert. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn etwa die Atemluft überhaupt nicht oder nur in der Weise in das Teströhrchen geblasen wird, dass die Luft mindestens zum Teil entweichen kann (Hinweis E VfGH 30.11.1967, B 358/57 in dem ausgesprochen wurde, dass sich aus der Bestimmung des § 5 Abs 2 StVO zwangsläufig die Verpflichtung des Untersuchten ergibt, bei der Bedienung eines geeigneten Gerätes mitzuwirken).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020128.X01Im RIS seit
20.11.1986