RS Vwgh 1986/11/20 86/02/0128

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Veröffentlicht am 20.11.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0381/71 E 27. Jänner 1972 RS 1

Stammrechtssatz

Als Weigerung, sich dem Alkotest zu unterziehen, gilt auch ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Testes verhindert. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn etwa die Atemluft überhaupt nicht oder nur in der Weise in das Teströhrchen geblasen wird, dass die Luft mindestens zum Teil entweichen kann (Hinweis E VfGH 30.11.1967, B 358/57 in dem ausgesprochen wurde, dass sich aus der Bestimmung des § 5 Abs 2 StVO zwangsläufig die Verpflichtung des Untersuchten ergibt, bei der Bedienung eines geeigneten Gerätes mitzuwirken).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020128.X01

Im RIS seit

20.11.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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