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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde ist berechtigt ein Gutachten auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Sofern es sich um medizinische Fragen (hier: Gehirnerschütterung), deren Beurteilung keinesfalls als offenkundige Tatsachen im Sinne des § 45 Abs 1 AVG anzusehen sind, handelt, ist die Behörde bei Abgehen von diesem Gutachten verpflichtet dem Sachverständigen ihre Bedenken konkret vorzuhalten und ihn diesbezüglich zu einer näheren Begründung seines Gutachtens aufzufordern.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerGutachten Beweiswürdigung der BehördeAlkotest VerweigerungGutachten ErgänzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020110.X03Im RIS seit
20.11.1986Zuletzt aktualisiert am
02.03.2009