RS Vwgh 1986/11/20 86/02/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde ist berechtigt ein Gutachten auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Sofern es sich um medizinische Fragen (hier: Gehirnerschütterung), deren Beurteilung keinesfalls als offenkundige Tatsachen im Sinne des § 45 Abs 1 AVG anzusehen sind, handelt, ist die Behörde bei Abgehen von diesem Gutachten verpflichtet dem Sachverständigen ihre Bedenken konkret vorzuhalten und ihn diesbezüglich zu einer näheren Begründung seines Gutachtens aufzufordern.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerGutachten Beweiswürdigung der BehördeAlkotest VerweigerungGutachten Ergänzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020110.X03

Im RIS seit

20.11.1986

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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