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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Dadurch, dass ein Wiedereinsetzungsantrag als verspätet anstatt (richtig) als unzulässig, weil keine Säumnis eingetreten ist, zurückgewiesen wurde, entstand keine Rechtsverletzung, da der Beschwerdeführer in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt wurde.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verhältnis zu anderen Materien und Normen Wiedereinsetzung in den vorigen StandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020104.X02Im RIS seit
20.11.1986Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008