RS Vwgh 1986/11/20 86/02/0104

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Veröffentlicht am 20.11.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs2;
AVG §71 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Dadurch, dass ein Wiedereinsetzungsantrag als verspätet anstatt (richtig) als unzulässig, weil keine Säumnis eingetreten ist, zurückgewiesen wurde, entstand keine Rechtsverletzung, da der Beschwerdeführer in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt wurde.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verhältnis zu anderen Materien und Normen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020104.X02

Im RIS seit

20.11.1986

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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