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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §49 Abs2;Rechtssatz
Nach einem vollen - nicht nur die Strafhöhe betreffenden - Einspruch gemachte Einschränkungen des Einspruches auf die Strafhöhe haben keinen Einfluss mehr auf das bereits erfolgte Außerkrafttreten der Strafverfügung. Eine Berufungsentscheidung gemäß § 51 Abs 4 VStG 1950 ist infolge Unzuständigkeit der Berufungsbehörde rechtswidrig (Hinweis E 22.4.1981, 3641/80, VwSlg 10426 A/1981).
Schlagworte
StrafmilderungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020076.X01Im RIS seit
21.06.2005