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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFGNov 03te Art3 Abs5;Rechtssatz
In Art III Abs 5 3. KFG-Novelle idF des Art I Z 2 der 11. StVO-Novelle, BGBl 253/1984 ist ein Rechtsanspruch auf Verhängung einer Organstrafverfügung normiert. Diesen Anspruch hat auch ein Täter, der sich als zahlungswillig, aber im Zeitpunkt der Anhaltung als nicht zahlungsfähig ausgibt. Dem Straßenaufsichtsorgan steht keine Wahlmöglichkeit offen, den Beanstandeten zur Bezahlung des Strafbetrages oder zur Entgegennahme des Zahlungsbeleges aufzufordern. Die Erstattung einer Anzeige wegen Verweigerung bereits einer dieser Verhaltensweisen und die Bestrafung mittels Strafverfügung oder Straferkenntnis ist rechtswidrig. Die Anzeigeerstattung und Bestrafung ist erst zulässig, wenn der Beanstandete die Entgegennahme des Zahlungsbeleges verweigert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020118.X02Im RIS seit
08.03.2005