RS Vwgh 1986/11/20 86/08/0096

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Veröffentlicht am 20.11.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §58;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/01/0313 B 23. April 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Im Fall der Einstellung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ohne formelle Aufhebung des bekämpften Bescheides findet mangels Vorliegens einer "obsiegenden Partei" ein Kostenzuspruch nicht statt (Hinweis B 9.4.1980, 1809/77 und B 10.12.1980, 3339/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080096.X04

Im RIS seit

18.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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