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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz die Täterschaft einer bestimmten Person angenommen und ergeben sich weder aus der gesamten Aktenlage noch aus den Berufungsbehauptungen konkrete Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Annahme, verletzt die Berufungsbehörde keine Verfahrensvorschrift, wenn sie keine weiteren amtswegigen Ermittlungen in Richtung auf dieses Tatbestandsmerkmal (zB durch Lenkererhebung) durchführt. Die bloße Leerformel in der Berufung "Der Tatbestand der mit zur Last gelegten Übertretung ist nicht erwiesen" ist für sich allein nicht geeignet, konkrete Bedenken der oben angeführten Art auszuschließen.
Schlagworte
Ermittlungsverfahren Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020082.X01Im RIS seit
21.06.2005