RS Vwgh 1986/11/20 86/02/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1986
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §24;
VStG §25;

Rechtssatz

Hat die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz die Täterschaft einer bestimmten Person angenommen und ergeben sich weder aus der gesamten Aktenlage noch aus den Berufungsbehauptungen konkrete Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Annahme, verletzt die Berufungsbehörde keine Verfahrensvorschrift, wenn sie keine weiteren amtswegigen Ermittlungen in Richtung auf dieses Tatbestandsmerkmal (zB durch Lenkererhebung) durchführt. Die bloße Leerformel in der Berufung "Der Tatbestand der mit zur Last gelegten Übertretung ist nicht erwiesen" ist für sich allein nicht geeignet, konkrete Bedenken der oben angeführten Art auszuschließen.

Schlagworte

Ermittlungsverfahren Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020082.X01

Im RIS seit

21.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten