§ 47 Abs 1 Tir BauO ermöglicht die Vornahme notstandspolizeilicher Maßnahmen. Diese Gesetzesstelle ist auch die Grundlage für die Vorschreibung der Kosten solcher Maßnahmen. Eine Überprüfung einer solchen Kostenvorschreibung durch den VwGH setzt voraus, dass erkennbar ist, welche Maßnahmen ergriffen worden sind und ob diese Maßnahmen überhaupt erforderlich waren; diese Fragen sind auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen zu beantworten. Fehlt ein solches Gutachten, erweist sich das Verfahren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.