RS VwGH Erkenntnis 1986/11/20 86/06/0221

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Veröffentlicht am 20.11.1986
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Rechtssatz

§ 47 Abs 1 Tir BauO ermöglicht die Vornahme notstandspolizeilicher Maßnahmen. Diese Gesetzesstelle ist auch die Grundlage für die Vorschreibung der Kosten solcher Maßnahmen. Eine Überprüfung einer solchen Kostenvorschreibung durch den VwGH setzt voraus, dass erkennbar ist, welche Maßnahmen ergriffen worden sind und ob diese Maßnahmen überhaupt erforderlich waren; diese Fragen sind auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen zu beantworten. Fehlt ein solches Gutachten, erweist sich das Verfahren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.

Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild
Im RIS seit
04.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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