RS Vwgh 1986/11/21 86/17/0131

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Veröffentlicht am 21.11.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §19 Abs1;
BAO §298 Abs1;
BAO §93 Abs2;
BAO §97 Abs1;
GmbHG §96;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Durch die Abweisung einer Berufung der Rechtsnachfolgerin einer übertragenden GmbH (Verschmelzung) gegen einen Bescheid, der an die infolge der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister bereits erloschene übertragende GmbH gerichtet ist, wird zum Ausdruck gebracht, daß die Berufungsbehörde gem § 289 Abs 1 BAO eine der Erledigung des Finanzamtes inhaltlich gleiche Entscheidung über die Festsetzung der Abgabe trifft. Durch einen solchen Berufungsbescheid kann der Adressat (Rechtsnachfolger der erloschenen GmbH) in seinem Recht auf Unterbleiben einer Abgabenfestsetzung ihm gegenüber verletzt sein. Die Beschwerde durch ihn gegen einen solchen Berufungsbescheid ist daher zulässig.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986170131.X02

Im RIS seit

12.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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