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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Eine Berufung folgenden Inhaltes gegen ein Straferkenntnis bekämpft nicht den Schuldspruch, sondern nur die Höhe der verhängten Geldstrafe: "Die über mich verhängte Geldstrafe steht in keinem Verhältnis zu meinem Verschulden. Es erfolgte kein Parteiengehör. Es wurden keine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse erhoben. Ich stelle den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder Abänderung dahin, dass eine meinem Verschulden sowie meinen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen angemessene Geldstrafe verhängt wird".
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986170126.X01Im RIS seit
10.06.2005