RS Vwgh 1986/11/21 84/17/0217

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Veröffentlicht am 21.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs1;

Rechtssatz

Sofern in einem Bescheid auch § 57 Abs 1 AVG genannt wird, ist zunächst zu prüfen, ob dieser nicht schon deshalb inhaltlich rechtswidrig ist, weil die Voraussetzungen des § 57 Abs 1 AVG zur Erlassung eines Mandatsbescheides nicht vorliegen. (Hinweis auf E vom 28.4.1967, 1332/65)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984170217.X01

Im RIS seit

21.11.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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