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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Der Tatbestand des § 99 Abs 1 lit b (§ 5 Abs 2 StVO 1960) StVO 1960 ist bereits mit der Weigerung des Fahrzeuglenkers, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Dies gilt auch dann, wenn sich der Beschuldigte nach einer Debatte mit einem Straßenaufsichtsorgan (die hier dadurch ausgelöst worden ist, dass bei zwei vorangegangenen Versuchen das Teströhrchen nicht funktionierte, worauf der Fahrzeuglenker erklärte, er sei nun nicht mehr gewillt, den Alkotest - ein drittes Mal - durchzuführen) dann doch noch hiezu bereit erklärt. Für die Strafbarkeit des Verhaltens im Sinne der obzitierten Gesetzesstellen ist es daher bedeutungslos, wenn dem Beschuldigten nachträglich vom Meldungsleger eine Rechtsbelehrung erteilt wurde, ohne ihm daraufhin noch einmal die Möglichkeit zur Ablegung des Alkotests einzuräumen (Hinweis E 30.1.1985, 84/03/0215).
Schlagworte
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180217.X01Im RIS seit
04.10.2006