RS Vwgh 1986/11/21 86/18/0217

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Veröffentlicht am 21.11.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 99 Abs 1 lit b (§ 5 Abs 2 StVO 1960) StVO 1960 ist bereits mit der Weigerung des Fahrzeuglenkers, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Dies gilt auch dann, wenn sich der Beschuldigte nach einer Debatte mit einem Straßenaufsichtsorgan (die hier dadurch ausgelöst worden ist, dass bei zwei vorangegangenen Versuchen das Teströhrchen nicht funktionierte, worauf der Fahrzeuglenker erklärte, er sei nun nicht mehr gewillt, den Alkotest - ein drittes Mal - durchzuführen) dann doch noch hiezu bereit erklärt. Für die Strafbarkeit des Verhaltens im Sinne der obzitierten Gesetzesstellen ist es daher bedeutungslos, wenn dem Beschuldigten nachträglich vom Meldungsleger eine Rechtsbelehrung erteilt wurde, ohne ihm daraufhin noch einmal die Möglichkeit zur Ablegung des Alkotests einzuräumen (Hinweis E 30.1.1985, 84/03/0215).

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180217.X01

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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