RS Vwgh 1986/11/21 86/18/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1986
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs2 lita;
StVO 1960 §16 Abs2 litb;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Die strafbaren Tatbestände nach § 16 Abs 2 lit a StVO und nach § 16 Abs 2 lit b StVO schließen einander nicht aus. Überholt der Lenker eines Fahrzeuges bei ungenügender Sicht oder auf einer unübersichtlichen Straßenstelle und ist der Tatort überdies durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" (§ 52 lit a Z 4 a StVO) gekennzeichnet, so wäre der volle Unrechtsgehalt der Tat weder durch einen Schuldspruch nach § 16 Abs 2 lit a StVO allein, noch durch einen solchen nach § 16 Abs 2 lit b StVO alleine ausgeschöpft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180211.X03

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten