Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Ein allgemeiner Erfahrungssatz, die Lenker von Fahrzeugen, auch von Streifenwagen, seien mehr geneigt, das Fehlverhalten anderer Lenker zu beachten als ihr eigenes Fahrverhalten, ist dem VwGH unbekannt.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180113.X03Im RIS seit
04.10.2006