RS Vwgh 1986/11/21 86/18/0211

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Veröffentlicht am 21.11.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §44 Abs2 idF vor 1986/105;
StVO 1960 §44 Abs3 idF vor 1986/105;
StVO 1960 §9 Abs1 idF vor 1986/105;

Rechtssatz

Nach der Rechtslage vor der 13. StVO-Novelle galten Sperrlinien als Verordnungen die von einer anderen als in § 44 Abs 2 StVO genannten Behörde erlassen wurden, im Hinblick auf § 44 Abs 3 StVO nur für Personen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die die zu Grunde liegende Verordnung erlassen hat, ihren Wohnsitz oder eine Betriebsstätte haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180211.X02

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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