Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §44 Abs2 idF vor 1986/105;Rechtssatz
Nach der Rechtslage vor der 13. StVO-Novelle galten Sperrlinien als Verordnungen die von einer anderen als in § 44 Abs 2 StVO genannten Behörde erlassen wurden, im Hinblick auf § 44 Abs 3 StVO nur für Personen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die die zu Grunde liegende Verordnung erlassen hat, ihren Wohnsitz oder eine Betriebsstätte haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180211.X02Im RIS seit
04.10.2006