RS Vwgh 1986/11/21 86/18/0208

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Veröffentlicht am 21.11.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, dass der Beschuldigte die Möglichkeit eines Unfalles mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte, sondern im gegebenen Zusammenhang ist entscheidend, dass er von der Tatsache des Verkehrsunfalles entweder gewusst hat oder diesen bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können (Hinweis E 31.1.1986, 85/18/0367).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180208.X02

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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