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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1;Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an, dass der Beschuldigte die Möglichkeit eines Unfalles mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte, sondern im gegebenen Zusammenhang ist entscheidend, dass er von der Tatsache des Verkehrsunfalles entweder gewusst hat oder diesen bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können (Hinweis E 31.1.1986, 85/18/0367).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180208.X02Im RIS seit
04.10.2006