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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/05/0146 B 8. November 1983 VwSlg 11213 A/1983 RS 2Stammrechtssatz
Aufgrund der Erklärung des Bfrs, der VwGH möge das Verfahren einstellen, ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, ohne daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostensersatzes vorlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986170060.X03Im RIS seit
21.11.1986