RS Vwgh 1986/11/21 86/17/0060

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Veröffentlicht am 21.11.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/05/0146 B 8. November 1983 VwSlg 11213 A/1983 RS 2

Stammrechtssatz

Aufgrund der Erklärung des Bfrs, der VwGH möge das Verfahren einstellen, ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, ohne daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostensersatzes vorlagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986170060.X03

Im RIS seit

21.11.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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