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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
Es kann nicht von einer "gleichlautenden" zweiten Ausfertigung gesprochen werden, wenn einer solchen die Unterschrift des Rechtsanwaltes fehlt. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob dem Fehlen des Stempels des Rechtsanwaltes in der zweiten Ausfertigung deshalb keine Bedeutung zukommt, weil Name und Anschrift des Rechtsanwaltes im "Kopf" dieses Schriftsatzes in allen Ausfertigungen aufscheinen (Hinweis B 8.7.1985, 85/10/0058).
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100175.X01Im RIS seit
21.08.2006