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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §43 idF 1977/231;Rechtssatz
Ein Verstoß des Schülers gegen die ihm in § 45 Abs 3 SchUG auferlegte Benachrichtigungspflicht kann in Extremfällen als schwerwiegende Verletzung von Schülerpflichten qualifiziert werden und solcherart - vorausgesetzt, die Anwendung von Erziehungsmitteln ist erfolglos geblieben - zum Ausschluss des Schülers führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100133.X02Im RIS seit
25.08.2006