RS Vwgh 1986/11/24 86/10/0133

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Veröffentlicht am 24.11.1986
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70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §43 idF 1977/231;
SchUG 1986 §45 Abs1 idF 1977/231;
SchUG 1986 §45 Abs2 idF 1977/231;
SchUG 1986 §45 Abs3 idF 1977/231;
SchUG 1986 §49 Abs1 idF 1977/231;

Rechtssatz

Ein Verstoß des Schülers gegen die ihm in § 45 Abs 3 SchUG auferlegte Benachrichtigungspflicht kann in Extremfällen als schwerwiegende Verletzung von Schülerpflichten qualifiziert werden und solcherart - vorausgesetzt, die Anwendung von Erziehungsmitteln ist erfolglos geblieben - zum Ausschluss des Schülers führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100133.X02

Im RIS seit

25.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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