RS Vwgh 1986/11/24 84/10/0262

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Veröffentlicht am 24.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch des Bescheides ist nicht maßgebend, wie sie der Empfänger des Bescheides verstand (ebenso wenig, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte), sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist. (Hinweis auf E vom 10.4.1980, 1941/78, VwSlg 10093 A/1978)

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984100262.X03

Im RIS seit

02.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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