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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
PSchOG OÖ 1965 §1 Abs1;Rechtssatz
Für die Prüfung der Frage, ob ein 1893 erbautes Gebäude 1968 für Zwecke einer öffentlichen Pflichtschule gewidmet war, ist im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 58 Abs 4 OÖ POG 1965 entscheidend, ob im Jahre 1968 das besagte Gebäude für Zwecke einer öffentlichen Pflichtschule iSd § 1 Abs 1 OÖ POG 1965 tatsächlich in Verwendung stand, nicht hingegen ob unter der Herrschaft des OÖ POG 1984 eine entsprechende Verwendungsbewilligung erteilt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100122.X02Im RIS seit
28.04.2006