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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
PSchOG OÖ 1984 §44;Rechtssatz
Kosten für Sanierungsarbeiten am Schulgebäude dürfen als "Kosten für die Instandhaltung der Schulliegenschaften" einer "eingeschulten Gemeinde" anteilsmäßig nur dann zur Zahlung vorgeschrieben werden, wenn diese Sanierungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit des Schulgebäudes erforderlich waren. Der alleinige Zweck der Instandhaltung der Schulliegenschaft besteht darin, das fortwährende Funktionieren des Schulbetriebes vom sachlichen Substrat her zu gewährleisten. Anhand dieses Maßstabes ist zu beurteilen, ob eine das Schulgebäude betreffende Sanierungsmaßnahme notwendig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100122.X01Im RIS seit
28.04.2006