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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ein gegen § 68 Abs 1 AVG verstoßender Eingriff in die materielle Rechtskraft (Unabänderlichkeit) eines Bescheides betreffend eine Ausnahmebewilligung nach § 6 Abs 5 Tir NSchG durch einen neuen Bescheid ist gegeben, wenn mit dem neuen Bescheid - bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage - jene Ausnahmebewilligung erteilt worden wäre, die bereits im formell und materiell rechtskräftigen ersten Bescheid enthalten ist, dies unter der Voraussetzung, dass die nunmehr beigefügten Auflagen den Beschwerdeführer objektiv stärker belasten als die seinerzeit vorgeschriebenen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984100262.X02Im RIS seit
02.02.2005