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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
PSchOG OÖ 1965 §55 Abs3;Rechtssatz
Dem OÖ POG 1965 ist nicht zu entnehmen, dass es in Bezug auf die Angelegenheit "Widmung für Schulwecke" eine Differenzierung zwischen öffentlicher Volksschule und öffentlicher Hauptschule vorgenommen hat. Vielmehr bringen die von der Verwendungsbewilligung und der Widmung für Schulzwecke handelnden §§ 55 Abs 3 und 56 leg cit, ebenso wie die Übergangsbestimmung des § 58 Abs 4 OÖ POG 1965, durch den einheitlichen, keinerlei Unterscheidung in sich schließenden Gebrauch des Begriffes "Schulzwecke" bzw. "schulische Zwecke" mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass sich die Zweckwidmung in sachlicher Hinsicht auf sämtliche vom Gesetz erfassten öffentlichen Pflichtschulen erstreckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100122.X04Im RIS seit
28.04.2006