Index
L40010 Anstandsverletzung LärmerregungNorm
EGVG Art9 Abs1 Z1 impl;Rechtssatz
Initivativ (offensive, aggressive) Notwehr ist nur dann zulässig, wenn anders die Möglichkeit eines unmittelbar drohenden Angriffes nicht gebannt werden kann und der dem zu erwartenden Angriff des Gegners zuvorkommende Angriff als Verteidigungsmittel das allein geeignete (LETZTE) Mittel darstellt, dem gegnerischen Angriff zuvorzukommen und ihn hintanzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1983100316.X02Im RIS seit
24.11.1986Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011