RS Vwgh 1986/11/24 83/10/0316

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Veröffentlicht am 24.11.1986
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Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z1 impl;
EGVG Art8/Bundesländer ausser Wien Fall1 Anstandsverletzung impl;
PolStG Stmk 1975 §1;
VStG §6;

Rechtssatz

Initivativ (offensive, aggressive) Notwehr ist nur dann zulässig, wenn anders die Möglichkeit eines unmittelbar drohenden Angriffes nicht gebannt werden kann und der dem zu erwartenden Angriff des Gegners zuvorkommende Angriff als Verteidigungsmittel das allein geeignete (LETZTE) Mittel darstellt, dem gegnerischen Angriff zuvorzukommen und ihn hintanzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1983100316.X02

Im RIS seit

24.11.1986

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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