RS Vwgh 1986/11/24 86/10/0169

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Veröffentlicht am 24.11.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Der Begriff "unabwendbar" stellt objektiv auf die Hinderungsmöglichkeit durch den Durchschnittsmenschen ab. Dass aber für den Durchschnittsmenschen objektiv keine Möglichkeit besteht, das vorliegende Ereignis - Versehen der Kanzleiangestellten hinsichtlich der ihr aufgetragenen Kontaktaufnahme - zu verhindern, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen (Hinweis B 25.3.1976, 0265/75, VwSlg 9024 A/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100169.X04

Im RIS seit

30.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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