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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Begriff "unabwendbar" stellt objektiv auf die Hinderungsmöglichkeit durch den Durchschnittsmenschen ab. Dass aber für den Durchschnittsmenschen objektiv keine Möglichkeit besteht, das vorliegende Ereignis - Versehen der Kanzleiangestellten hinsichtlich der ihr aufgetragenen Kontaktaufnahme - zu verhindern, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen (Hinweis B 25.3.1976, 0265/75, VwSlg 9024 A/1976).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100169.X04Im RIS seit
30.08.2006Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011