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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
PSchOG OÖ 1984 §55 Abs3;Rechtssatz
War für das Jahr 1968 von einer Widmung des Gebäudes für Zwecke einer öffentlichen Pflichtschule auszugehen, so durfte die Behörde, trotz zwischenzeitiger Zurverfügungstellung des Gebäudes zur Unterbringung von Bundesschulen in den Jahren 1968 bis 1975 - vorausgesetzt, dass zwischenzeitig nicht eine abweichende - Zweckwidmung rechtswirksam geworden war - auch für das Jahr 1975 zu dieser Beurteilung gelangen, da diese Zurverfügungstellung mangels eines diesbezüglichen Rechtsaktes nicht zum Untergang der 1968 bestandenen Schulzweck - Widmung geführt hatte (Hinweis auf E 24.2.1986, 85/10/0111).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100122.X03Im RIS seit
28.04.2006