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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Bedeutung der richtigen Vormerkung von Terminen für die fristgerechte Setzung von (mit Präklusion sanktionierten) Prozesshandlungen kann der RA aus seiner (Letztverantwortung) Verantwortung für die richtige und vollständige Führung des Fristenvermerkes nicht entlassen werden (Hinweis E 16.5.1984, 83/11/0143).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100169.X01Im RIS seit
30.08.2006Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011