TE Vfgh Erkenntnis 2003/3/13 G248/02

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Veröffentlicht am 13.03.2003
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Index

31 Bundeshaushalt
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
Bundesstraßen-ÜbertragungsG, BGBl I 50/2002
F-VG 1948 §4
ZweckzuschussG 2001 §4a Abs5

Leitsatz

Stattgabe der Anfechtung der Regelung eines Zweckzuschusses des Bundes für das Land Kärnten für die Drautal Straße durch das Land Tirol wegen sachlich nicht gerechtfertigter Mißachtung der artikulierten Interessenlage des Bundeslandes Tirol bzw der Bevorzugung des Bundeslandes Kärnten; Bedarfsfeststellung für 1999 ebenfalls keine sachliche Rechtfertigung der gänzlichen Außerachtlassung des Tiroler Projektes betreffend den Ausbau der B 100 im Raum Tirol

Spruch

Die Wortfolge "in der Höhe von 62,135 Millionen Euro an das Land Kärnten und" in §4a Abs5 des Bundesgesetzes, mit dem den Ländern Zweckzuschüsse des Bundes gewährt werden (Zweckzuschussgesetz 2001), BGBl. 691/1988, in der Fassung BGBl. I 50/2002, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Tiroler Landesregierung stellt auf Grund ihres Beschlusses vom 16. Juli 2002 gemäß Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Wortfolge "in der Höhe von 62,135 Millionen Euro an das Land Kärnten und" in §4a Abs5 des Bundesgesetzes, mit dem den Ländern Zweckzuschüsse des Bundes gewährt werden (Zweckzuschussgesetz 2001), BGBl. 691/1988, in der Fassung BGBl. I 50/2002 (Art1), im folgenden: Zweckzuschussgesetz, als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Die angefochtene Wortfolge steht in folgendem rechtlichen Zusammenhang:

Mit dem Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Art5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, BGBl. I 50/2002) wurden mit Wirkung ab 1. April 2002 die bisherigen Bundesstraßen B - von wenigen Ausnahmen abgesehen - aufgelassen und die betreffenden Straßenzüge in die vollständige Verantwortung der Länder übertragen. Die finanzausgleichsrechtlichen Konsequenzen dieser Übertragung sind in den Art1, 2 und 3 leg.cit. in Form von Änderungen des Zweckzuschussgesetzes 2001, des Finanzausgleichsgesetzes 2001 und des Katastrophenfondsgesetzes 1996 geregelt.

Im Bericht des Finanzausschusses (1023 BlgNR, 21. GP, 2) wird hiezu folgendes ausgeführt:

"Zur Finanzierung dieser zusätzlichen Aufgaben gewährt der Bund den Ländern einen Zweckzuschuss in der Größenordnung des bisherigen Bau- und Erhaltungsbudgets und der bisher aus dem Katastrophenfonds für diese Straßen verwendeten Mitteln.

Dieser Zweckzuschuss wird im Zweckzuschussgesetz 2001 normiert (Artikel 1). Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Höhe des Zweckzuschusses gilt zunächst bis 2008. Über die Höhe in den weiteren Jahren werden im Jahr 2008 Verhandlungen mit den Ländern zu führen sein, wobei der Finanzausgleich aber jedenfalls so zu regeln sein wird, dass die Lasten der Länder aus der Übertragung der Bundesstraßen B berücksichtigt werden. Die Verteilung des Zweckzuschusses innerhalb der Länder beruht auf deren einvernehmlichen Vorschlag und ist bis Ende 2008 befristet (§4a Abs2 und §6).

...

§4a Abs5 normiert einen Sonderzuschuss des Bundes an die Länder Kärnten und Vorarlberg. Diese Sonderzuschüsse werden vom Bund vereinbarungsgemäß für die Errichtung der B 100 Drautal Straße in den Abschnitten km 50,0 bis km 53,0 und km 57,5 bis km 76,7 bzw. für die Errichtung der B 200 Bregenzerwald Straße in den Abschnitten km 0,0 bis km 5,4 und km 21,3 bis km 23,7 geleistet. Die gesetzliche Regelung selbst sieht einen pauschalen Beitrag des Bundes vor, sodass höhere Baukosten von den Ländern zu tragen sein werden, umgekehrt Einsparungen aus günstigeren Bauführungen von den Ländern für andere Straßenbauvorhaben verwendet werden können."

Die angesprochene Regelung des §4a Abs5 Zweckzuschussgesetz hat folgenden Wortlaut (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"Der Bund leistet in den Jahren 2002 bis 2008 Zuschüsse in der Höhe von 62,135 Millionen Euro an das Land Kärnten und in der Höhe von 72,67 Millionen Euro an das Land Vorarlberg."

Nach §5 Abs4d leg.cit. tritt §4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 50/2002 mit 1. April 2002 in Kraft.

3. Nach Auffassung der Tiroler Landesregierung wird durch die angefochtene Bestimmung eine unsachliche Aufteilung des Zweckzuschusses des Bundes vorgenommen. Die angefochtene Gesetzesbestimmung verletze daher §4 F-VG 1948. Die Aufteilung von Zweckzuschüssen des Bundes für die Finanzierung von Straßen dürfe keines der betroffenen Länder unsachlich benachteiligen.

Die Tiroler Landesregierung weist zunächst darauf hin, daß es sich beim Zweckzuschussgesetz um ein Gesetz mit typisch finanzausgleichsrechtlichem Inhalt handle. Es sei somit die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Finanzausgleich auch zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Änderung des Zweckzuschussgesetzes heranzuziehen. Anschließend geht die Tiroler Landesregierung auf die hg. Judikatur zu den Anforderungen an das Finanzausgleichsgesetz und zur Bedeutung von Verhandlungen bei der Prüfung finanzausgleichsrechtlicher Regelungen ein und vertritt die Auffassung, daß entsprechend dieser Judikatur somit zu prüfen sei, "ob in den Verhandlungen zur Verländerung der Bundesstraßen eine Zustimmung aller Verhandlungspartner erreicht werden konnte".

Hiezu wird nun im einzelnen folgendes ausgeführt:

"Die Landeshauptmännerkonferenz befasste sich in ihrer außerordentlichen Tagung am 7. September 2001 mit dem Thema 'Generalverkehrsplan des Bundes' und fasste dazu folgenden Beschluss:

'Die Landeshauptmännerkonferenz nimmt den Zwischenbericht über den Stand der Verhandlungen zum Generalverkehrsplan des Bundes zur Kenntnis, ohne damit eine detaillierte Festlegung von Einzelprojekten vorzunehmen. Die Festlegungen und Reihungen von Projekten im Rahmen dieses Planes, insbesondere bezogen auf den Zeitraum der nächsten fünf Jahre, sollten in bilateralen Gesprächen zwischen Bund und Ländern so getroffen werden, dass die Prioritätenfestlegungen bis Ende des Jahres 2001 abgeschlossen sind und die Ergebnisse dieser Gespräche zum Generalverkehrsplan des Bundes zusammengeführt werden können. Die Landeshauptmännerkonferenz bekundet in diesem Zusammenhang auch die Bereitschaft, im Rahmen des Unterausschusses Finanzen der Projektorganisation zum Generalverkehrsplan Verhandlungen auf Expertenebene (Verkehrs- und Finanzexperten) über die Verländerung der Bundesstraßen B zu führen. Ziel ist, eine Entscheidungsgrundlage für die politische Ebene bis Ende Oktober 2001 auszuarbeiten, damit diese Angelegenheit von der Verhandlungsdelegation der Länder auch in die Beratungen zur Verwaltungsreform mit dem Bund eingebracht werden kann. Die endgültige Entscheidung darüber ist von der Landeshauptmännerkonferenz unter Beiziehung von Vertretern der Bundesregierung zu treffen, wobei letztlich zu klären sein wird, welche Mittel der Bund mit der Übertragung bereit ist zur Verfügung zu stellen.' (Resümeeprotokoll der Tagung der Landeshauptmännerkonferenz vom 7. September 2001; siehe Anlage 1).

Die Sonderfinanzierung für Straßenbauvorhaben in Kärnten und Vorarlberg wurde bei einem Sondergipfel am 19. Oktober 2001 mit den Landeshauptleuten von Vorarlberg und Kärnten vereinbart. Demnach sollten Kärnten zusätzlich 43,60 Millionen Euro für die B 100 Drautalstraße und Vorarlberg 72,67 Millionen Euro für die B 200 Bregenzerwaldstraße zur Verfügung gestellt werden (zu entnehmen einer Kopie eines Ergebnisprotokolles vom 19.10.2001 im Punkt 5, siehe Anlage 2).

Die Landeshauptmännerkonferenz befasste sich in ihrer Tagung vom 23. Oktober 2001 (siehe Anlage 3) mit dem Thema 'Verländerung der Bundesstraßen' unter dem Tagesordnungspunkt 1 Verwaltungsreform. Von Landeshauptmann Dr. Wendelin Weingartner wurde dabei vorgebracht:

'Mit dem allgemeinen Paket der Staats- und Verwaltungsreform ist Tirol einverstanden. Der Verländerung der Bundesstraßen kann in Form der vorliegenden Empfehlung jedoch nicht zugestimmt werden. Die Berechnungsbasis für die Aufteilung auf die Länder hat nicht bloß mehrjährig, sondern vielmehr langjährig zu sein. Nur eine derartige Betrachtungsweise würde auch auf den Bedarf in der Zukunft Bedacht nehmen. Die Berechnungsbasis müsste zumindestens die letzten sieben Rechnungsabschlüsse umfassen.' Die Landeshauptmännerkonferenz fasste dann folgenden Beschluss: 'Die Landeshauptmännerkonferenz stimmt einer Verländerung der Bundesstraßen B nach Maßgabe des beiliegenden Grundsatzbeschlusses (siehe Anlage 4) zu.' Dieser Grundsatzbeschluss der Landeshauptmännerkonferenz zur Verländerung der Bundesstraßen enthält keine Ausführungen zu Sonderfinanzierungen, es ist lediglich allgemein unter Punkt 3 vermerkt: 'Die Aufteilung dieser Mittel laut Punkt 2 erfolgt getrennt nach dem Baubudget und den Katastrophenfondsmitteln. Die Zuteilung der jeweiligen Länderraten erfolgt einvernehmlich auf Grundlage einer langjährigen Berechnungsbasis.' (Resümeeprotokoll der Tagung der Landeshauptmännerkonferenz vom 23.10.2001). Über die Darstellung im Resümeeprotokoll der Landeshauptmännerkonferenz vom 23.10.2001 hinausgehend dürften wohl Gespräche über Sonderfinanzierungen stattgefunden haben. Als nämlich bei der Landeshauptmännerkonferenz am 23.10.2001 das Ergebnis dieses Sondergipfels präsentiert wurde, wurde von Herrn Landeshauptmann Dr. Wendelin Weingartner sofort Kritik an dieser Sonderfinanzierung geübt und verlangt, dass der Finanzierungsansatz für die B 100 Drautalstraße um etwa 18,17 Millionen Euro bis 21,80 Millionen Euro aufgestockt wird, um auch auf dem Osttiroler Abschnitt der B 100 Drautalstraße die von der Osttiroler Bevölkerung seit Jahren verlangte Ortsumfahrung Sillian realisieren zu können. Zur Finanzierung dieser zusätzlichen Finanzmittel wurde von den Bundesländern eine Erhöhung der Mineralölsteuer in Erwägung gezogen.

In Expertenbesprechungen nach der Landeshauptmännerkonferenz vom 23. Oktober 2001 wurde dann im Detail über die Verländerung der Bundesstraßen und die finanziellen Auswirkungen gesprochen (so in einer Sitzung der Straßenbauleiter der Bundesländer am 8. November 2001 in Wien; siehe das Protokoll dieser Sitzung in der Anlage 5). Bei einer Besprechung im Bundesministerium für Finanzen am 13. November 2001 wurde zum Punkt 'Sonderbauprogramm' angeführt, dass Ausgangspunkt die politische Einigung über Einnahmen der Länder in Höhe von 6,6 Mrd. S ist, eine Aufstockung um ein Sonderbauprogramm jedoch nicht Teil der Vereinbarung ist. Als Teil der Vereinbarung wurde genannt: 'Bund finanziert zwei Landesstraßen im Ausmaß von 1,6 Mrd. S (ehemalige Bregenzerwald Bundesstraße und Drautal Bundesstraße)' (siehe Anlage 6). Auch in der länderinternen Beratung des gemischten Gremiums vom 16. November 2001 wurde unter Punkt 5, Sonstiges, festgehalten: 'Tirol regt an, im Entwurf zur Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971 sollte es im §33a Abs7 anstelle '...

ermächtigt, Zuschüsse an das Land Kärnten für die Errichtung der

ehemaligen B 100 Drautalstraße' heißen: '... ermächtigt, Zuschüsse

für die Errichtung der ehemaligen B 100 Drautalstraße' ... (siehe das

Protokoll der länderinternen Beratung des gemischten Gremiums vom 16. November 2001, Anlage 7).'

Schließlich wurde bei der länderinternen Beratung des gemischten Gremiums vom 28. November 2001 unter Punkt 2, Sonstiges, von Tirol reklamiert, 'dass der Bund, so wie dies für Straßenerrichtungen in Kärnten und Vorarlberg vereinbart wurde, die Kosten für die Errichtung der Sillian-Straße in der Höhe von 0,300 Mrd. S trägt' (siehe das Protokoll der länderinternen Beratung des gemischten Gremiums vom 28. November 2001, Anlage 8).

Die im Zuge der Verhandlungen zur Verländerung der Bundesstraßen von Tirol abgegebene Zustimmung ist deshalb immer unter der Voraussetzung zu sehen, dass das aus Tiroler Sicht sehr wichtige Straßenbauvorhaben der Ortsumfahrung Sillian bei der Verteilung des Zweckzuschusses Berücksichtigung findet. Dies bestätigt eindeutig auch das Resümeeprotokoll der Tagung der Landeshauptmännerkonferenz vom 06. März 2002, wo von Landeshauptmann Dr. Wendelin Weingartner ausdrücklich festgestellt worden ist: 'Bei der letzten Tagung der Landeshauptmännerkonferenz wurde anderes beschlossen als nunmehr im Gesetzesbeschluss des Nationalrates enthalten ist. Die Verhandlungen haben nicht auf politischer, sondern nur auf Ebene der Baudirektoren stattgefunden. Es gibt wesentliche Abweichungen und daher keinen Konsens zwischen Bund und Ländern in dieser Frage. Tirol hält daher fest, dass es kein Paktum gibt. Zwar haben sich die Baudirektoren auf einen Schlüssel geeinigt, hinsichtlich des Ausbaues der Drautal-Bundesstraße wurde jedoch anderes vereinbart, als nunmehr im Beschluss des Nationalrates enthalten ist. Tirol wird das Gesetz daher vor dem Verfassungsgerichtshof anfechten.' Landeshauptmann Dr. Wendelin Weingartner hat im Laufe der Beratungen weiter erklärt: 'Im Oktober 2001 hieß es, es werde noch eine politische Beratungsrunde stattfinden. Seitens der Landeshauptmänner gibt es jedoch keine Erklärung an den Bund. Wir haben uns also nicht endgültig geeinigt. Die Drautal Bundesstraße ist in ihren in Kärnten und Osttirol liegenden Teilen als Einheit zu sehen. Über diese Randbedingungen gibt es keinen Konsens.' Im Resümeeprotokoll der Landeshauptmännerkonferenz vom 6.03.2002 findet sich auch folgende Aussage von Landeshauptmann Sausgruber: 'Der Schlüssel ist mit dem Bund paktiert. In der Frage der Drautal-Bundesstraße wurden zunächst ATS 600 Millionen Kärnten zugesagt. Tirol wollte auch ATS 250 Millionen. Dazu hat der Bund Zustimmung signalisiert. Es stimmt also, dass Tirol diesen Wunsch von Anfang an artikuliert hat.'

In dem Protokoll der Landeshauptmännerkonferenz vom 6.03.2002 ist auch folgende Aussage von Landeshauptmann Schausberger enthalten:

'Die Sonderwünsche sind im Gesamtpaket enthalten. Tirol hat sein Problem von Anfang an geäußert. Der Bund sollte daher auch den in Osttirol liegenden Teil finanzieren'. Landeshauptmann Sausgruber hat bei der Landeshauptmännerkonferenz am 6.03.2002 im Verlaufe der Verhandlungen noch klargestellt: 'Es war von Anfang an klar, dass der Bund diese Sonderprojekte nicht zu Hundert Prozent finanzieren wird. Die Vertreter des Bundes haben in den Verhandlungen Zustimmung zu den ATS 250 Millionen für Tirol signalisiert. Ein Ergebnis ATS 855 Millionen für Kärnten und ATS 0 für Tirol entspricht sicher nicht dem Verhandlungsverlauf' (siehe Anlage 9).

Ohne Berücksichtigung eines Zweckzuschusses in der Höhe von ca. 18 Millionen Euro für den Ausbau der Umfahrung Sillian der B 100 Drautalstraße lag somit eine Zustimmung des Landes Tirol nicht vor."

Die Tiroler Landesregierung beruft sich im folgenden auf das hg. Erkenntnis VfSlg. 12.505/1990, in dem der Gerichtshof zur Vereinbarkeit finanzausgleichsrechtlicher Regelungen mit dem Gleichheitssatz ausgeführt habe, daß ein - Art7 B-VG und §4 F-VG 1948 verletzender - Fehler des Gesetzgebers u.a. vorliege, wenn einzelne Bestimmungen zueinander in sachlich nicht rechtfertigbarem Widerspruch stünden oder die artikulierte Interessenlage eines Partners geradezu willkürlich ignoriert oder mißachtet worden sei. Der Gerichtshof habe in diesem Erkenntnis betont, daß eine gezielte Benachteiligung oder Bevorzugung einzelner Gebietskörperschaften ein Gesetz mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler behafte.

Wörtlich wird dann ausgeführt:

"Der nunmehr nach §4a Abs5 des Zweckzuschussgesetzes 2001 vom Bund an das Land Kärnten zu leistende Zweckzuschuss in der Höhe von 62,135 Millionen Euro erfolgt zwar ohne Festlegung auf eine bestimmte Straße. Die Erläuterungen und die Entstehungsgeschichte belegen aber eindeutig, dass der Zuschuss in der Höhe von 62,135 Millionen Euro an das Land Kärnten für die Errichtung der ehemaligen B 100 Drautalstraße in den Abschnitten km 50,0 bis km 53,0 und km 57,5 bis km 76,7 erfolgt. Die Gewährung eines besonderen Zuschusses an das Land Kärnten hätte somit zur Folge, dass Kärnten die Kosten des Ausbaues der ehemaligen B 100 Drautalstraße nur zu einem sehr geringen Teil zu tragen hätte, während Tirol die gesamte Ausbaulast allein zu tragen hätte. Ein derartiges Ergebnis stellt eine Differenzierung dar, bei der die unterschiedliche Behandlung der Ausbaukosten des Kärntner Teils der B 100 und des Tiroler Teils der B 100 sachlich nicht zu rechtfertigen ist, weil die Verkehrsbedeutung, der Straßenzustand, die Beeinträchtigungen der Nachbarn der Straße durch den Verkehr oder die Beeinträchtigungen der Umwelt vergleichbar sind."

Nach Wiedergabe des Befundes des straßenbautechnischen Sachverständigen zum Zustand der Drautal Straße (B 100) im Bereich der Bundesländer Kärnten und Tirol (Osttirol) wird wörtlich folgendes ausgeführt:

"Vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen wurde weiters festgestellt: 'Steinfeld und Greifenburg sind hinsichtlich der Verkehrsbedeutung, der Beeinträchtigung der Nachbarn (Anrainer) und des Straßenzustandes wie Sillian zu sehen und, sowohl die Nähe der Bebauung, der Straßenzustand als auch die Straßenbreite können entsprechend verglichen werden. Der durchschnittliche tägliche Verkehr ist in Sillian jedoch geringer als in Sachsenburg. Grundsätzlich ist die B 100 Drautalstraße als südliche Ost-West-Verbindung in Österreich zu sehen mit Anschluss an das benachbarte Südtirol/Italien.'

Bei den Verhandlungen forderten die Länder Tirol und Kärnten einen Ausbau der B 100 Drautalstraße in den Abschnitten km 50,0 bis km 53,0 und km 57,5 bis km 76,7 sowie von km 133,0 bis km 141,8. Die Ausbauten auf Kärntner Gebiet wurden mit 43,603 Millionen Euro (ATS 600 Millionen) und auf Tiroler Gebiet die Umfahrung Sillian mit 18,532 Millionen Euro (ATS 255 Millionen) kalkuliert und vom Bund gefordert. Der nunmehr Kärnten gewährte Zuschuss in der Höhe von 62,135 Millionen Euro enthält auch die kalkulierten Kosten für die Umfahrung Sillian.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verbietet der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zu schaffen (vgl. VfSlg. 2956, 5727, 13.477, 13.558 u.a.). Weiters hat der Verfassungsgerichtshof aus dem Gleichheitsgrundsatz ein allgemeines, den Gesetzgeber bindendes Sachlichkeitsgebot abgeleitet (vgl. VfSlg. 11.639, 12.570, 13.220).

Eine Rechtfertigung dafür, warum für den Ausbau der B 100 Drautalstraße in den Abschnitten km 50,0 bis km 53,0 und km 57,5 bis km 76,7 ein über die ursprünglich kalkulierte Summe von 43,603 Millionen Euro hinausgehender Betrag als Zweckzuschuss gewährt wird, während für den Ausbau auf dem Abschnitt km 133,0 bis 141,8 auf der B 100 Drautalstraße ein Zweckzuschuss nicht gewährt wird, kann nicht gefunden werden.

Aus der Sicht des Landes Tirol wurde das Land Kärnten einseitig bevorzugt, während Tirol benachteiligt wurde. Die angefochtene Regelung ist deshalb nicht sachgemäß."

4. Die Bundesregierung hat auf Grund ihres Beschlusses vom 12. November 2002 eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, den Antrag der Tiroler Landesregierung zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.

4.1. Unter Hinweis auf die finanzausgleichsrechtliche Judikatur des Verfassungsgerichtshofes weist die Bundesregierung zunächst darauf hin, daß bei einem komplexen Regelungsgefüge wie dem Finanzausgleich eine isolierte Sachlichkeitsprüfung einzelner Normen nicht in Betracht komme. Ob von einer sachgerechten Regelung über die Verteilung der seitens des Bundes im Zuge der Übertragung von Straßen an die Länder gewährten Mittel ausgegangen werden könne, lasse sich nur an Hand der gesamten Regelung des §4a Zweckzuschussgesetz beurteilen. Durch die Aufhebung bloßer Teile einer als Gesamtlösung verhandelten Mittelaufteilung könne die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt werden, da im Fall einer Aufhebung bezüglich der verbleibenden Rechtslage ebenfalls kein Einvernehmen zwischen den Gebietskörperschaften bestehe. Die angefochtene Wortfolge könne nicht Sitz der behaupteten Verfassungswidrigkeit sein, weil der - nach einer allfälligen Aufhebung - verbleibenden Regelung jedenfalls kein Konsens zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften zugrunde liege. Daher könne nur die Gesamtregelung des §4a Zweckzuschussgesetz der Überprüfung auf eine Vereinbarkeit mit §4 F-VG 1948 unterzogen werden.

Überdies wird geltend gemacht, daß im Fall der Aufhebung die verbleibende Rechtslage zwar weder unanwendbar noch unverständlich wäre, aber der Inhalt der angefochtenen Norm eine wesentliche Bedeutungsveränderung erführe. Insbesondere läge hinsichtlich der derart geschaffenen Mittelaufteilung kein Einvernehmen zwischen den Gebietskörperschaften und somit keine Sachlichkeitsgewähr vor. Der Antrag sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

4.2. Im übrigen läge die seitens der Tiroler Landesregierung vorgebrachte Verfassungswidrigkeit nicht vor. Unter Verweis auf die hg. finanzausgleichsrechtliche Judikatur meint die Bundesregierung, es sei zuerst zu prüfen, ob die strittige (finanzausgleichsrechtliche) Regelung auf einem Einvernehmen zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften beruhe. Die Bundesregierung schildert dann im Detail die Verhandlungen über die Übertragung der Bundesstraßen B an Hand der Aktenlage im Bundesministerium für Finanzen und zieht daraus den Schluß, daß der Gesetzgeber (des §4a Zweckzuschussgesetz) davon ausgehen konnte, daß zum Zeitpunkt der Einbringung des zugrunde liegenden Gesetzesentwurfes ein Einvernehmen über die wesentlichen Belange der finanzausgleichsrechtlichen Regelung vorgelegen habe.

Die Bundesregierung ist überdies der Meinung, daß unabhängig vom Vorliegen einer Richtigkeitsgewähr durch ein erzieltes Einvernehmen die angefochtene Regelung als sachlich anzusehen sei.

Wörtlich wird dies folgendermaßen begründet:

"Die den Ländern übertragene neue Aufgabe wird mit einer Zweckzuschussregelung des Bundes abgegolten, bei der jedem Land ein fixer Prozentsatz eines jährlichen Betrages, der zwischen 522,5 Mio. Euro und 545,0 Mio. Euro liegt, zusteht, und bei der besondere Vorhaben in Vorarlberg und Kärnten durch zusätzliche Zuschüsse bzw. Umschichtungen der länderweise errechneten Anteile berücksichtigt werden. Während die länderweise Aufteilung der genannten 522,5 bis 545,0 Mio. Euro die zusätzlichen Aufgaben der einzelnen Länder als Basisfinanzierung abdeckt, berücksichtigen die Sonderzuschüsse dringende Bauvorhaben, für die nach Ansicht der Verhandlungspartner zusätzliche Einnahmen der Länder Kärnten und Vorarlberg erforderlich sind.

Im Antrag der Tiroler Landesregierung wird die Rechtsansicht vertreten, dass der in §4 F-VG enthaltene Gleichheitssatz es gebiete, Bauvorhaben an der B 100 auf dem Gebiet des Landes Kärnten einerseits und des Landes Tirol anderseits gleich zu behandeln.

§4 F-VG verlangt u.a., dass die in den §§2 und 3 vorgesehene Regelung, also die ausgaben- und einnahmenseitigen finanzausgleichsgesetzlichen Regelungen, in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen hat. Wenngleich die in Kärnten und Tirol vorgesehenen Ausbaumaßnahmen auf der B 100 jeweils als 'Lasten der öffentlichen Verwaltung' im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, rechtfertigen die Unterschiede im Tatsächlichen bei diesen beiden Projekten, dass sie bei den finanzausgleichsrechtlichen Regelungen unterschiedlich behandelt werden.

Festzuhalten ist zunächst, dass diese beiden Vorhaben nicht als ein einziges Projekt anzusehen sind, das sich räumlich auf mehrere Länder ausdehnen würde, sondern als zwei verschiedene Projekte, bei denen lediglich der Verlauf und der Name der (ehemaligen) Bundesstraße die einzige Gemeinsamkeit darstellen. Jedes dieser beiden Projekte stellt - jeweils für sich genommen - eine sinnvolle Verbesserung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrsablaufes dar. Dass es sich hier um zwei voneinander getrennte Projekte handelt, deren Verkehrswirksamkeit unabhängig voneinander zu beurteilen ist, ergibt sich zunächst schon daraus, dass der Ausbau an der B 100 in Kärnten nicht bis zur Landesgrenze vorgesehen ist, vor allem aber aus der unterschiedlichen Prioritätenreihung durch die Bundesstraßenverwaltung:

Die in Rede stehenden Bauvorhaben des Landes Kärnten an der B 100 waren in der vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie erstellten Mehrjahresvorschau des Bedarfes, Zl. 805.100/8-VI/A/4-1999, in Stufe 1 enthalten, und wurden daher mit einer bereits im laufenden Jahrzehnt in bestimmten Jahren zugeordneten Finanzierung versehen. Im Gegensatz dazu ist die Umfahrung Sillian aufgrund der vorgegebenen Kreditrahmen in Stufe 2 gereiht, d.h. mit einer vorgesehenen Verwirklichung ab dem Jahr 2010. (Eine Kopie dieser Mehrjahresvorschau des Bedarfes, Zl. 805.100/8-VI/A/4-1999, ist als Anlage 3, Kopien der zugrundeliegenden Vorarbeiten des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25. Februar 1999, Zl. VIb1-0.199/10-99, und der Kärntner Landesregierung sind als Anlagen 1 und 2 angeschlossen).

Auf Basis dieser Mehrjahresvorschau des Bedarfes und der Kompetenzlage vor der Übertragung der Bundesstraßen B hätte der Bund die Umfahrung Sillian auf der B 100 somit nicht vor dem Jahr 2009 in Angriff genommen, während mit dem Ausbau der B 100 in Kärnten bereits begonnen wurde. Es steht dem Land Tirol in Ausübung seiner neuen Kompetenzen selbstverständlich frei, nunmehr eine andere Prioritätenreihung vorzusehen und zulasten anderer Straßenbauvorhaben

-

oder anderer öffentlicher Vorhaben und Leistungen im Gesamthaushalt

-

den Ausbau der B 100 auf Tiroler Gebiet zu beschleunigen. Es kann aber nicht argumentiert werden, dass der Bundesgesetzgeber verhalten gewesen wäre, den Zweckzuschuss des Landes Tirols zulasten der anderen Länder oder zulasten des Bundes zu erhöhen, um eine Finanzierung des gegenständlichen Ausbauvorhabens zu ermöglichen.

Neben der Zuordnung der beiden Bauvorhaben in unterschiedliche Prioritätsklassen (in der Mehrjahresvorschau) ist des weiteren darauf hinzuweisen, dass - wie sich dem Antrag der Tiroler Landesregierung entnehmen lässt - die gegenständlichen Ausbauvorhaben zwar hinsichtlich ihrer Verkehrsbedeutung, des Straßenzustandes sowie der Beeinträchtigungen durch den Verkehr vergleichbar sein mögen, das erhobene Gesamtverkehrsvorkommen im Osttiroler Teil allerdings um ein Drittel geringer ist als in dem in Kärnten liegenden Teil. Wenn der Gesetzgeber diese beiden Ausbauvorhaben somit als unterschiedlich vordringlich angesehen hat, so kann er sich dabei auf Unterschiede im Tatsächlichen stützen. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch die vorliegende Regelung der dem Finanzausgleichsgesetzgeber prinzipiell zustehende weite Gestaltungsspielraum (vgl. VfSlg. 12.505/1990) überschritten worden ist.

Die Regelung des §4a Abs5 des Zweckzuschussgesetzes basiert nicht auf verfehlten Prämissen und sie kann sich auf eine sachliche Rechtfertigung stützen. Selbst unter der - von der Bundesregierung bestrittenen - Annahme, dass kein Einvernehmen in den wesentlichen grundsätzlichen Belangen erzielt worden ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Interessenlage des Landes Tirol durch die finanzausgleichsrechtliche Regelung des §4a des Zweckzuschussgesetzes willkürlich ignoriert oder missachtet wurde. Die Gewährung von Sonderzuschüssen für vom Bund als besonders vordringlich angesehene Bauvorhaben hat nicht zur Konsequenz, dass die Nichterfüllung weiterer Sonderwünsche, auch wenn diese von den jeweiligen Ländern vielleicht als vordringlich angesehen werden, unsachlich ist."

5. Der Verfassungsgerichtshof hat die Ämter der Landesregierungen eingeladen, eine Stellungnahme zum Antrag der Tiroler Landesregierung abzugeben. Davon hat lediglich das Amt der Kärntner Landesregierung Gebrauch gemacht.

5.1. Ebenso wie die Bundesregierung ist die Kärntner Landesregierung der Auffassung, daß im Antrag der Tiroler Landesregierung der Anfechtungsumfang zu eng bestimmt sei. §4a Zweckzuschussgesetz stelle seinem Inhalt nach unter Berücksichtigung der zuvor geführten Verhandlungen zwischen dem Bund und den Ländern eine untrennbare Einheit dar. Der Antrag sei aus diesem Grund zurückzuweisen.

5.2. In der Sache vertritt die Kärntner Landesregierung die Auffassung, daß Tirol dem nunmehr Gesetz gewordenen Verhandlungsergebnis sehr wohl zugestimmt habe. Die Kärntner Landesregierung analysiert zur Begründung zunächst die von der Tiroler Landesregierung vorgelegten Akten und Dokumente und schließt daraus (wörtlich):

"Zusammenfassend ist auf der Grundlage der von der Tiroler Landesregierung vorgelegten Akten zunächst davon auszugehen, dass Tirol die Forderung nach einer Sonderfinanzierung für die Errichtung der Umfahrung Sillian erst zu einem (im Vergleich zu Kärnten verhältnismäßig) späten Zeitpunkt erhoben hat. Anders als im Fall Kärnten ist aber zu keiner Zeit dokumentiert, dass der Sonderfinanzierungsbedarf für die Errichtung der Umfahrung Sillian akkordiert worden wäre. Die in den bisher besprochenen Unterlagen aufscheinenden 600 Mio. S bezogen sich unstreitig auf Ausbauvorhaben der Kärntner Drautal Straße."

Ergänzend legt die Kärntner Landesregierung weitere Dokumente vor, die belegen sollen, daß Kärnten die Forderung nach einer Sonderfinanzierung bestimmter Bauvorhaben auf der Drautal Straße stets, Tirol hingegen nur sporadisch erhoben habe. Des weiteren soll damit belegt werden, daß Kärnten stets einen höheren als den schon am 19. Oktober 2001 genannten Betrag von ATS 600 Mio. gefordert habe.

"Nach Ansicht der Kärntner Landesregierung lassen diese Unterlagen folgende Schlussfolgerungen zu:

* Kärnten hat seinen Sonderfinanzierungsbedarf für den Ausbau der Drautal-Straße von Anfang an angemeldet. Von Anfang an wurde eine Größenordnung von zumindest 820 Mio. ATS - zwischendurch auch von 1,18 Mrd. ATS - genannt.

* Die Forderung Tirols nach einem Sonderzweckzuschuss für die Errichtung der Umfahrung Sillian ist mit Rücksicht auf die der Kärntner Landesregierung zur Verfügung stehenden Unterlagen hingegen nur schwach dokumentiert. Sie wird erst relativ spät erhoben. Der dokumentierte Diskussionsprozess lässt auch den Schluss zu, dass diese Forderung nicht mit jener Vehemenz und Nachhaltigkeit vertreten wurde, die für eine Berücksichtigung im erzielten Verhandlungsergebnis notwendig gewesen wäre.

* Schon in der LH-Konferenz vom 7. September 2001 (Anlage 1 des Tiroler Antrages) wurde festgehalten, dass die Abstimmung hinsichtlich bestimmter Projekte in 'bilateralen Gesprächen' erfolgen soll. Nicht dokumentiert ist, dass Tirol - so wie Kärnten - diese bilaterale Verhandlungsschiene genutzt hat.

* Die vorliegenden Unterlagen lassen des weiteren den Schluss zu, dass Tirol dem nunmehr durch §4a Abs5 Zweckzuschussgesetz Gesetz gewordenen Ergebnis zugestimmt hat. Offenkundig hat man zunächst die Verhandlungen auf beamteter Ebene führen lassen (so bereits der Grundsatzbeschluss der LH-Konferenz vom 23. Oktober 2002 Pkt. 10: 'Zur Klärung von Detailfragen wird ein gemischtes Gremium, bestehend aus Vertretern aller neun Bundesländer und des Bundes, eingesetzt.') Aber auch eine Abstimmung auf politischer Ebene hat noch stattgefunden (so das Schreiben von LH Pühringer an alle LH vom 24. Jänner 2002). Ein 'Widerstand' Tirols lässt sich nicht belegen.

* Offenkundig hat Tirol einen Sonderzweckzuschuss für die Errichtung der Umfahrung Sillian von Anfang an nur als 'Detailfrage' angesehen. Eine grundsätzliche Einigung wurde schon in der LH-Konferenz vom 23.10.01 beschlossen. Bis dahin ist aber die Forderung nach einer Sonderfinanzierung für Tirol aktenmäßig nicht belegbar. Auch daraus kann geschlossen werden, dass die Sonderfinanzierung für Tirol keine prioritäre Bedeutung hatte. Die Klärung dieser 'Detailfrage' wurde dann dem gemischten Ausschuss übertragen. In diesem aus Vertretern auf Beamtenebene zusammen gesetzten gemischten Ausschuss war Tirol selbstverständlich vertreten und dieser gemischte Ausschuss dürfte auch ein Verhandlungsergebnis akkordiert haben, das keinen Sonderfinanzierungsbedarf für Tirol vorsah. Nur in diesem Sinne lassen sich die Ausführungen des LH von Oberösterreich anlässlich der LH-Konferenz am 7. Juni [gemeint vermutlich: 6. März 2002] in Linz verstehen (Beilage 9 zum Tiroler Antrag).

Nach Ansicht der Kärntner Landesregierung ist damit hinreichend deutlich dargelegt, dass Tirol einem Verhandlungsergebnis, das inhaltlich dem §4a - und insbesondere auch seinem Abs5 - Zweckzuschussgesetz [entspricht,] zugestimmt hat. §4a genießt somit jene vom VfGH immer wieder betonte Richtigkeitsgewähr.

Keinesfalls belegbar ist auch die Behauptung der Tiroler Landesregierung, dass der an Kärnten gewährte Sonderzweckzuschuss auch einen 'Tiroler Anteil' enthalte."

Für den Fall, daß der Gerichtshof zum Ergebnis kommen sollte, daß Tirol dem Inhalt des §4a Zweckzuschussgesetz nicht zugestimmt habe, geht die Kärntner Landesregierung abschließend auf die Frage der Sachlichkeit der Differenzierung zwischen Kärnten und Tirol ein. Wörtlich wird hiezu folgendes ausgeführt:

"Die Tiroler Landesregierung argumentiert, dass mit §4a Abs5 Zweckzuschussgesetz insofern eine unsachliche Differenzierung vorgenommen werde, als Kärnten für bestimmte Ausbauprojekte der Drautal Bundesstraße ein Sonderzuschuss gewährt werde, während Tirol für ein bestimmtes Straßenbauvorhaben im Osttiroler Teil der Drautal Straße keinen Sonderzuschuss erhalte. Zur Untermauerung dieses Standpunktes zitiert die Tiroler Landesregierung aus einem Gutachten eines Amtssachverständigen (Seite 6 ff des Tiroler Gesetzesprüfungsantrages). Diesbezüglich darf darauf hingewiesen werden, dass der genannte straßenbautechnische Amtssachverständige in seinen Ausführung festhält, dass der durchschnittliche tägliche Gesamtverkehr auf der B 100 im Raum Sachsenburg 5929 Fahrzeuge beträgt, während er im Bereich Sillian lediglich 3914 Fahrzeuge beträgt. Das Verkehrsaufkommen ist demnach im beschrieben[en] Kärntner Teil der B 100 um 51,5 % höher als im Raum Sillian. Allein diese doch erhebliche Differenz im Verkehrsaufkommen kann nach Ansicht der Kärntner Landesregierung schon belegen, dass der Ausbaubedarf bestimmter Kärntner Straßenteile deutlich höher einzuschätzen ist als jener in Osttirol. Wenn daher der Gesetzgeber, dem - wie schon eingangs erwähnt - bei der Bestimmung des Finanzausgleiches von Verfassungs wegen ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt, angesichts dieses Unterschiedes den Ausbaubedarf in Kärnten dringender einschätzt als in Osttirol, so wird man ihm dabei wohl nicht entgegen treten können. Die Differenzierung ist daher sachlich begründet. Eine weitergehende Prüfung der Sonderzweckzuschüsse an Kärnten und Vorarlberg auf ihre Sachlichkeit hin kann auf der Basis der vorhandenen Unterlagen nicht geleistet werden. Diesbezüglich müssten wohl noch detailliertere Unterlagen eingefordert werden.

Insgesamt erachtet die Kärntner Landesregierung den Antrag der Tiroler Landesregierung auf Aufhebung einer bestimmten Wortfolge in §4a Abs5 des Zweckzuschussgesetzes nicht nur als unzulässig, sondern auch in der Sache als unbegründet."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

1.1. Die von der Tiroler Landesregierung angefochtene Wortfolge in §4a Abs5 des Zweckzuschussgesetzes verpflichtet den Bund, in den Jahren 2002 bis 2008 an das Land Kärnten Zuschüsse in der Höhe von € 62,135 Mio. (= ATS 855 Mio.) zu leisten. Den Materialien zufolge handelt es sich dabei um einen Zuschuß, der "vom Bund vereinbarungsgemäß für die Errichtung der B 100 Drautal Straße" in bestimmten, im Bundesland Kärnten gelegenen Streckenabschnitten geleistet wird. Das Vorbringen der Tiroler Landesregierung stützt sich im wesentlichen auf den Umstand, daß die angefochtene Regelung die im Zuge der "Verländerung" der Bundesstraßen getroffenen Vereinbarungen nicht richtig umsetze bzw. daß das Land Tirol dieser - finanzausgleichsrechtlichen - Regelung nie zugestimmt habe und die Regelung im übrigen unsachlich sei.

1.2. Die Bundesregierung hält den Anfechtungsumfang für zu eng und den Antrag daher für unzulässig. Die die Mittelverteilung anläßlich der Übertragung der Straßen regelnde Norm des §4a Zweckzuschussgesetz könne nur als Einheit angesehen und geprüft werden. Die angefochtene Bestimmung könne nicht Sitz der behaupteten Verfassungswidrigkeit sein, weil der - nach einer allfälligen Aufhebung der angefochtenen Wortfolge - verbleibenden Regelung jedenfalls kein Konsens zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften zugrunde liege. Daher könne nur die Gesamtregelung des §4a Zweckzuschussgesetz der Überprüfung auf eine Vereinbarkeit mit §4 F-VG 1948 unterzogen werden. Überdies wird geltend gemacht, daß im Fall der Aufhebung die verbleibende Rechtslage zwar weder unanwendbar noch unverständlich wäre, aber der Inhalt der angefochtenen Norm eine wesentliche Bedeutungsveränderung erführe.

1.3. Die Kärntner Landesregierung vertritt im Ergebnis dieselbe Auffassung.

1.4. Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Meinung nicht. Verfassungsrechtliche Bedenken werden von der Tiroler Landesregierung nicht gegen die allgemeine Verteilung des Straßenbaubudgets des Bundes auf die Länder und gegen den hiebei gewählten Verteilungsschlüssel geltend gemacht. Bekämpft wird von ihr lediglich die Gewährung eines Sonderzuschusses an das Land Kärnten, da diese Zuwendung allein an das Land Kärnten unsachlich sei und daher gegen §4 F-VG 1948 verstoße. Die Tiroler Landesregierung geht zulässigerweise davon aus, daß es sich dabei um eine Spezialfrage handelt, die (zumindest zunächst) unabhängig von der allgemeinen Übertragung des Bau- und Erhaltungsbudgets an die Länder und seiner länderinternen Aufteilung beurteilt und daher auch isoliert auf ihre Verfassungsmäßigkeit untersucht werden kann. Sollte es sich so verhalten, daß das Land Kärnten ohne Zusage des Sonderzuschusses der allgemeinen Verteilungsregelung nicht zugestimmt hätte, dann könnte dies zur Folge haben, daß bei der Beurteilung der Sachlichkeit der Regelung auch die allgemeine Verteilungsregelung zu berücksichtigen ist; eine Unzulässigkeit des Antrages wäre daraus aber nicht abzuleiten.

Der Umstand hingegen, daß im Fall der Aufhebung der angefochtenen Wortfolge allenfalls hinsichtlich des Inhaltes der verbleibenden Teile des §4a Zweckzuschussgesetz kein Einvernehmen zwischen den Gebietskörperschaften mehr angenommen werden könnte, hätte - wie die Bundesregierung selbst betont - (ebenfalls nur) zur Folge, daß die Vermutung der Sachlichkeitsgewähr keine Berechtigung mehr hätte. Das hätte nach der Judikatur des Gerichtshofes aber nur zur Konsequenz, daß dann in einem Streitfall die Sachlichkeit der verbleibenden Regelung isoliert zu prüfen wäre.

Der Antrag ist daher zulässig.

2.1. §4 F-VG 1948 lautet:

"Die in den §§2 und 3 vorgesehene Regelung hat in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, daß die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden."

Der Gerichtshof betrachtet diese Vorschrift als Konkretisierung des Gleichheitssatzes für das Gebiet des Finanzausgleiches und als Ausdruck eines allgemeinen Sachlichkeitsgebotes (Gerechtigkeitsgebotes) im Bereich des finanzausgleichsrechtlichen Regelungssystems (VfSlg. 9280/1981, 10.633/1985).

In dem von der Tiroler Landesregierung für die Stützung ihres Standpunktes in erster Linie herangezogenen Erkenntnis VfSlg. 12.505/1990 hat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertreten, daß die Bundesverfassung dem Finanzausgleichsgesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum lasse und ihm nur minimale Handlungsanweisungen, wie die einzelnen finanzausgleichsrechtlichen Regeln inhaltlich zu fassen seien, erteile. Er hat daher dem Finanzausgleichsgesetzgeber einen weiten rechtspolitischen Freiraum in der Auswahl sowohl der mit dem Finanzausgleich anzustrebenden Ziele als auch des hiebei eingesetzten Instrumentariums zugebilligt. Die vorgesehenen Mittel dürften nur nicht von vornherein zur Zielerreichung und zur Herstellung des angemessenen Ausgleiches zwischen den divergierenden Interessen der Gebietskörperschaften ungeeignet sein oder sonst dem Gleichheitsgrundsatz widerstreiten. Der Verfassungsgerichtshof ist allerdings in dem genannten Erkenntnis auch davon ausgegangen, daß ein sachgerechtes System des Finanzausgleiches schon im Vorfeld der Gesetzgebung eine Kooperation der Gebietskörperschaften voraussetze und daß vor Erlassung des Finanzausgleichsgesetzes entsprechende Beratungen zwischen den Vertretern der Gebietskörperschaften unabdingbar seien. Führten diese Beratungen zu einem Einvernehmen, so könne in aller Regel davon ausgegangen werden, daß eine dem §4 F-VG 1948 entsprechende Gesamtregelung getroffen worden sei (aaO, 354):

"Ein - den Art7 B-VG und den §4 F-VG 1948 verletzender - Fehler des Gesetzgebers liegt im gegebenen Zusammenhang demnach nur dann vor, wenn einzelne (nicht das Gesamtsystem berührende) Bestimmungen zueinander in sachlich nicht rechtfertigbarem Widerspruch stehen (wie etwa bei Benachteiligung zweier Städte mit eigenem Statut ohne Bundespolizeibehörden - VfSlg. 10.633/1985), oder aber wenn die Partner der Finanzausgleichsverhandlungen von völlig verfehlten Prämissen ausgingen oder die artikulierte Interessenlage eines Partners geradezu willkürlich ignoriert oder mißachtet wurde."

Da im damals zu entscheidenden Fall Regelungen zu beurteilen waren, die - eingebettet in das Gesamtsystem des Finanzausgleiches - letztlich die Zustimmung aller Finanzausgleichspartner gefunden hatten, hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, daß unter diesen Umständen das Finanzausgleichsgesetz (nur) in folgenden Fällen mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler behaftet wäre (aaO, 356):

"Die Partner der Finanzausgleichsverhandlungen (und ihnen folgend der Gesetzgeber) sind von völlig unrichtigen faktischen Gegebenheiten ausgegangen; es wurden offenkundig extrem verfehlte Mittel zur Erzielung eines sachgerechten Finanzausgleiches eingesetzt; einzelne Gebietskörperschaften wurden gezielt benachteiligt oder bevorzugt; die notwendigen Anpassungen an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse wurden - auch unter Beachtung des Zeithorizontes - nicht vorgenommen oder in die Wege geleitet."

In VfSlg. 14.262/1995 hat der Gerichtshof den Grundgedanken der Judikatur folgendermaßen formuliert:

"Beachtenswerte Folgen aber zieht die Weigerung eines der Finanzausgleichspartner nach sich, aus Gründen, die nicht ohne weiteres vernachlässigt werden und die bedeutsame Auswirkungen haben können, der vorgesehenen Paketlösung zuzustimmen. Wenngleich eine Minderheit der Finanzausgleichspartner den Abschluß eines Paktes nicht zu hindern vermag, kann nämlich in einem solchen Fall nicht mehr ohne weiteres von der Vermutung ausgegangen werden, das Finanzausgleichsgesetz stehe in keinem Widerspruch zu §4 F-VG 1948."

Der Gerichtshof hat überdies im Erkenntnis VfSlg. 15.039/1997 zum Ausdruck gebracht, daß die Judikatur so zu verstehen sei, daß ein auf Verhandlungen beruhender Finanzausgleich die Vermutung der Richtigkeitsgewähr auch unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes für sich habe, daß aber dann, wenn finanzausgleichsrechtliche Regelungen nicht die Zustimmung aller Partner erhalten haben, dies für sich allein nicht gegen §4 F-VG 1948 verstoße, sondern lediglich bedeute, "daß die Regelung nicht automatisch eine Richtigkeitsgewähr in sich trägt und daher zusätzlich auf ihre Sachlichkeit zu prüfen ist" (ebenso schon im Ergebnis VfSlg. 14.262/1995).

2.2. Im Erkenntnis VfSlg. 12.832/1991 hatte sich der Gerichtshof mit einem Antrag der Niederösterreichischen Landesregierung auf Aufhebung des §2 Abs2 des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes 1989, BGBl. 691/1988 (das seit der Novelle BGBl. I 3/2001 den Titel "Zweckzuschussgesetz 2001" trägt), auseinanderzusetzen. Dem Vorwurf der antragstellenden Landesregierung, es sei unsachlich, bei der Verteilung von Zweckzuschüssen, die der Wohnbauförderung dienten, an den abgestuften Bevölkerungsschlüssel anzuknüpfen, hielt der Gerichtshof unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 12. Oktober 1990, G66/90, VfSlg. 12.505/1990, und 27. Juni 1991, G158-162/91, VfSlg. 12.784/1991, (ausschließlich) entgegen, daß dem Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 Beratungen der Finanzausgleichspartner vorausgegangen seien und das Gesetz der zwischen den Finanzausgleichspartnern getroffenen Übereinkunft entsprochen habe. Wörtlich wird dazu ausgeführt:

"Die Finanzausgleichspartner schlossen ... auf zwei Rechtsebenen je ein Paktum, wobei jene Probleme, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, bei den den erwähnten Vereinbarungen vorangegangenen Verhandlungen (den dem VfGH zur Verfügung stehenden Unterlagen zufolge) keine Rolle spielten, weshalb denn auch die Verhandlungspartner zu einer Einigung gelangten. Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, daß die artikulierte Interessenlage eines Partners geradezu willkürlich ignoriert oder mißachtet wurde.

Das WBF-ZG 1989 trat am 1. Jänner 1989 in Kraft. Erst in der Folge stellten sich die soeben geschilderten Bedenken heraus. Seither ist noch ein zu kurzer Zeitraum verflossen, um die tatsächlichen Verhältnisse mit Sicherheit überblicken zu können und um die Pflicht des Gesetzgebers entstehen zu lassen, das WBF-ZG den neuen Einsichten entsprechend zu ändern."

Mit dem (Folge-)Erkenntnis VfSlg. 14.262/1995 wurden hingegen die schon seinerzeit angefochtenen Bestimmungen des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes 1989 wegen Verstoßes gegen §4 F-VG 1948 als verfassungswidrig deswegen aufgehoben, weil ab dem Jahr 1993 ein paktierter Finanzausgleich nicht mehr vorlag und der Bundesgesetzgeber mit den Verteilungsregeln des §2 Abs2 Z2 und 3 Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 sachlich nicht zu rechtfertigende Regelungen getroffen hatte.

3. Das Bundesgesetz, mit dem den Ländern Zweckzuschüsse des Bundes gewährt werden (Zweckzuschussgesetz 2001, BGBl. 691/1988, in der Fassung BGBl. I 3/2001), in das durch BGBl. I 50/2002 die von der antragstellenden Landesregierung teilweise angefochtene Norm eingefügt wurde, ist - wie seine Vorgänger - ein Gesetz mit typisch finanzausgleichsrechtlichem Inhalt (vgl. VfSlg. 12.832/1991 und 14.262/1995). Es ist somit Teil der Finanzausgleichsordnung und nach jenen Kriterien zu beurteilen, die der Verfassungsgerichtshof in seiner wiedergegebenen Judikatur entwickelt hat.

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist somit zunächst zu prüfen, ob bezüglich der in der angegriffenen Norm geregelten Materie im Vorfeld das Einvernehmen zwischen den Finanzausgleichspartnern hergestellt worden ist. Sollte dies zutreffen, wäre grundsätzlich von einer sachlichen Richtigkeit der getroffenen Lösung (somit von ihrer verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit) auszugehen und lediglich noch zu untersuchen, ob ein den §4 F-VG 1948 verletzender (qualifizierter) Fehler des Gesetzgebers etwa deswegen vorliegt, weil die Partner der Finanzausgleichsverhandlungen von völlig verfehlten Prämissen ausgingen oder die artikulierte Interessenlage eines Partners geradezu willkürlich ignoriert oder mißachtet wurde; in diesem Zusammenhang wäre - wie sich aus dem hg. Erkenntnis VfSlg. 12.505/1990 ergibt - von Bedeutung, ob einzelne Gebietskörperschaften gezielt benachteiligt oder bevorzugt wurden. Sollte es hingegen bereits an dem Einvernehmen fehlen, so wäre die angegriffene Norm isoliert auf ihre Sachlichkeit zu untersuchen.

3.1. Aus den Schriftsätzen der antragstellenden Landesregierung, der Bundesregierung sowie der Kärntner Landesregierung und aus den von ihnen vorgelegten Unterlagen läßt sich folgendes Bild gewinnen:

Mit dem Generalverkehrsplan des Bundes, in dessen Rahmen auch die sog. "Verländerung" der Bundesstraßen diskutiert wurde, befaßte sich die ao. Tagung der Landeshauptmännerkonferenz am 7. September 2001 in Klosterneuburg. Diese faßte dazu folgenden Beschluß:

"Die Landeshauptmännerkonferenz nimmt den Zwischenbericht über den Stand der Verhandlungen zum Generalverkehrsplan des Bundes zur Kenntnis, ohne damit eine detaillierte Festlegung von Einzelprojekten vorzunehmen.

Die Festlegungen und Reihungen von Projekten im Rahmen dieses Planes, insbesondere bezogen auf den Zeitraum der nächsten fünf Jahre, sollten in bilateralen Gesprächen zwischen Bund und Ländern so getroffen werden, dass die Prioritätenfestlegungen bis Ende des Jahres 2001 abgeschlossen sind und die Ergebnisse dieser Gespräche zum Generalverkehrsplan des Bundes zusammengeführt werden können.

Die Landeshauptmännerkonferenz bekundet in diesem Zusammenhang auch die Bereitschaft, im Rahmen des Unterausschusses Finanzen der Projektorganisation zum Generalverkehrsplan Verhandlungen auf Expertenebene (Verkehrs- und Finanzexperten) über die Verländerung der Bundesstraßen B zu führen. Ziel ist eine Entscheidungsgrundlage für die politische Ebene bis Ende Oktober 2001 auszuarbeiten, damit diese Angelegenheit von der Verhandlungsdelegation der Länder auch in die Beratungen zur Verwaltungsreform mit dem Bund eingebracht werden kann. Die endgültige Entscheidung darüber ist von der Landeshauptmännerkonferenz unter Beiziehung von Vertretern der Bundesregierung zu treffen, wobei letztlich zu klären sein wird, welche Mittel der Bund mit der Übertragung bereit ist zur Verfügung zu stellen."

Am 19. Oktober 2001 fand im Rahmen der Verwaltungsreform-Verhandlungen eine Besprechung der (in der mündlichen Verhandlung so genannten) 8-er Runde (unter dem Vorsitz von Frau Vizekanzler Dr. Riess-Passer) zur "Verländerung" der Bundesstraßen statt

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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