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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §27 Abs5 idF 1985/361;Rechtssatz
Der Berücksichtigung der im Antrag auf Gewährung eines Begabtenstipendiums angeführten zwei Teilprüfungen eines Rigorosums steht entgegen, dass für Rigorosen (ebenso wie für Diplomprüfungen), die aus Teilprüfungen bestehen, nur die Einordnung unter § 28 Abs 2 lit a Studienförderungsgesetz 1983 in Betracht kommt. Einzelne Teilprüfungen solcher Rigorosen oder Diplomprüfen können dagegen nicht als Nachweis eines besonders günstigen Studienerfolges berücksichtigt werden (Hinweis E 28.10.1985, 85/12/0141, E 27.1.1986, 85/12/0175 und E 17.2.1986, 85/12/0233).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985120249.X01Im RIS seit
07.03.2006