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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §43;Rechtssatz
Die Weigerung des Schülers, eine von Lehrern über Vorfälle erstellte Niederschrift zu unterfertigen, kann nicht als Verstoß gegen § 43 SchUG qualifiziert werden, lässt sich doch aus dieser Norm eine Pflicht des Schülers zur Leistung einer Unterschrift nicht ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100133.X01Im RIS seit
25.08.2006