RS Vwgh 1986/11/24 86/10/0142

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Veröffentlicht am 24.11.1986
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/05/07 85/18/0352 1

Stammrechtssatz

Die Bemessung der Strafe nach § 19 VStG ist eine Ermessensentscheidung. Diesbezüglich hat der VwGH insofern eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis, als die Ermessensübung nicht seiner vollen Kontrolle unterliegt, sondern eine zur Aufhebung des Ermessensaktes durch den VwGH führende Rechtswidrigkeit nur dann vorliegt, wenn die Behörde das Ermessen nicht iSd Gesetzes geübt hat (Art 130 Abs 2 B-VG). Der Sinn des Gesetzes kommt im vorliegenden Zusammenhang in den Milderungsgründen und Erschwerungsgründen iSd § 19 Abs 2 VStG zum Ausdruck. Es ist daher vom VwGH zu prüfen, ob die Behörde bei Heranziehung dieser Strafbemessungsgründe (noch) eine vertretbare Lösung gefunden hat, oder ob ihr ein Ermessensmissbrauch zum Vorwurf gemacht werden muss (Hinweis E 23.5.1985, 85/02/0011).

Schlagworte

Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5)Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenErmessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100142.X02

Im RIS seit

24.11.1986

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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