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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §8 impl;Rechtssatz
Das Tiroler Naturschutzgesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Parteistellung von Anrainern (Hinweis E 25.4.1983, 83/10/0111) oder einer Gemeinde als solcher in Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 13 legcit. Vielmehr dient das bezügliche Bewilligungsverfahren dem öffentlichen Interesse, das durch die Bewilligungspflicht geschützt werden soll (Hinweis E 25.4.1983, 83/10/0111). Die Wahrnehmung dieses Interesses ist ausschließlich den mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Naturschutzbehörden aufgetragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100140.X01Im RIS seit
18.08.2006