RS Vwgh 1986/11/24 86/10/0140

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Veröffentlicht am 24.11.1986
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8 impl;
NatSchG Tir 1975 §13;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das Tiroler Naturschutzgesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Parteistellung von Anrainern (Hinweis E 25.4.1983, 83/10/0111) oder einer Gemeinde als solcher in Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 13 legcit. Vielmehr dient das bezügliche Bewilligungsverfahren dem öffentlichen Interesse, das durch die Bewilligungspflicht geschützt werden soll (Hinweis E 25.4.1983, 83/10/0111). Die Wahrnehmung dieses Interesses ist ausschließlich den mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Naturschutzbehörden aufgetragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100140.X01

Im RIS seit

18.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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