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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
An das Maß der zumutbaren Sorgfalt bei der dem Vertreter des Antragstellers obliegenden Überwachungspflicht gegenüber seiner Kanzleiangestellten ist dann ein strengerer Maßstab anzulegen, wenn es sich nicht um einen alltäglichen Routinefall handelt und der Vertreter des Antragstellers damit rechnete und auch damit rechnen muss, dass ein Mängelbehebungsauftrag des VwGH bereits an den seinerzeitigen Parteienvertreter ergangen ist, und er deshalb auch besonderen Wert auf eine umgehende Klärung des Verfahrensstadiums legte. Das Unterlassen der Kontrolle gegenüber der Kanzleiangestellten hinsichtlich des Auftrages, Kontakt mit dem seinerzeitigen Parteienvertreter aufzunehmen, ist daher nicht als bloß "minderer Grad des Versehens" anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100169.X06Im RIS seit
30.08.2006Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011