RS Vwgh 1986/11/24 86/10/0142

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Veröffentlicht am 24.11.1986
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
NatSchG NÖ 1977 §24 Abs1 idF 5500-3;
VStG §31;

Rechtssatz

Bei einer Bauführung ohne behördliche Bewilligung handelt es sich um ein Zustandsdelikt; das strafbare Verhalten hört in dem Zeitpunkt auf, in dem die Bauführung abgeschlossen ist.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100142.X01

Im RIS seit

24.11.1986

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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