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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §9 impl;Rechtssatz
Einer Firma, dh dem Namen, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und mit dem er festigt (§ 17 HGB), kommt Rechtspersönlichkeit nicht zu. Die Firma ist kein selbstständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist (Hinweis E VS 24.9.1968, 1908/65, E 11.9.1974, 0997/73). Handelt es sich bei der Beschwerde vor dem VwGH und der ihr zu Grunde liegenden Verwaltungsangelegenheit um kein "Geschäft", das der Kaufmann "im Handel" betriebt (hier: Feststellung, dass der Umbau und Betrieb einer Heizungsanlage für einen Tischlereibetrieb keiner Genehmigung nach den § 74 GewO 1973 und § 81 GewO 1973 bedarf), weshalb § 17 HGB nicht zur Anwendung kommt, so mangelt der allein einschreitenden "Firma J F" die Beschwerdelegitimation. Der über den Antrag der Firma ergangene Bescheid erkannte nicht über den Antrag eines in Betracht kommenden Rechtssubjektes.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040197.X01Im RIS seit
08.09.2005