RS Vwgh 1986/11/25 86/04/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9 impl;
HGB §17;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Einer Firma, dh dem Namen, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und mit dem er festigt (§ 17 HGB), kommt Rechtspersönlichkeit nicht zu. Die Firma ist kein selbstständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist (Hinweis E VS 24.9.1968, 1908/65, E 11.9.1974, 0997/73). Handelt es sich bei der Beschwerde vor dem VwGH und der ihr zu Grunde liegenden Verwaltungsangelegenheit um kein "Geschäft", das der Kaufmann "im Handel" betriebt (hier: Feststellung, dass der Umbau und Betrieb einer Heizungsanlage für einen Tischlereibetrieb keiner Genehmigung nach den § 74 GewO 1973 und § 81 GewO 1973 bedarf), weshalb § 17 HGB nicht zur Anwendung kommt, so mangelt der allein einschreitenden "Firma J F" die Beschwerdelegitimation. Der über den Antrag der Firma ergangene Bescheid erkannte nicht über den Antrag eines in Betracht kommenden Rechtssubjektes.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040197.X01

Im RIS seit

08.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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