RS Vwgh 1986/11/25 85/04/0062

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Veröffentlicht am 25.11.1986
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §13 Abs5;
GewO 1973 §87 Abs1;
GewO 1973 §87 Abs3;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 86/04/0186 E VS 15. Juni 1987 VwSlg 12490 A/1987 RS 4; 86/04/0186 E VS 15. Juni 1987 VwSlg 12490 A/1987 RS 3; (RIS: abwh)

Rechtssatz

§ 87 Abs 3 GewO 1973 schließt die Entziehung der Gewerbeberechtigung nur für eine bestimmte Zeit auch in den Fällen nicht aus, in denen die Gewerbeberechtigung gem § 87 Abs 1 Z 1 aus den im § 13 Abs 3 bis 5 leg cit angeführten Umständen zu entziehen ist, doch müssen im Falle der Insolvenz des Gewerbeinhabers schon im Hinblick auf die Art dieses Entziehungstatbestandes besondere, damit im Zusammenhang stehende Umstände gegeben sein, die die Erwartung zulassen, dass auch in einem solchen Falle mit einer nur für eine bestimmte Zeit verfügten Entziehung der Gewerbeberechtigung das Auslangen gefunden werden kann, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040062.X04

Im RIS seit

14.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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