RS Vwgh 1986/11/25 86/14/0072

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Veröffentlicht am 25.11.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs2 Z1 idF vor 1980/563;
EStG 1972 §29 Z3;

Rechtssatz

Ist ein Steuerpflichtiger lediglich als Strohmann eines Unternehmers anzusehen, den dieser vorschob, um sich über eine von ihm (dem Unternehmer) finanzierte und mit ihm abzurechnende Darlehensgewährung eine Zugriffsmöglichkeit auf Liegenschaften eines Dritten (Darlehensnehmers) zu eröffnen, so kann den dem Steuerpflichtigen unter dem Titel der Wertsicherung überlassenen Beträgen nicht der wirtschftliche Gehalt echter Wertsicherungsbeträge beigemessen werden. Trifft doch den Steuerpflichtigen aus der vom Unternehmer finanzierten Darlehensgewährung gar kein Währungsrisiko. Die unter dem Titel der Wertsicherung überlassenen Beträge sind vielmehr als Entgelt dafür zu werten, daß sich der Steuerpflichtige dem Unternehmer als Strohmann zur Verfügung stellte. Mit der Erfüllung der Rolle des Strohmannes setzte der Steuerpflichtige ein Verhalten, daß darauf gerichtet war, dem Unternehmer einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Der Steuerpflichtige erbringt damit dem Unternehmer eine Leistung iS des § 29 Z 3 EStG 1972.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986140072.X03

Im RIS seit

25.11.1986

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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