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EStGNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z6Rechtssatz
Der Umstand, daß sich der Bfr vergeblich um einen Arbeitsplatz am Orte des Wohnsitzes bemühte, ändert nichts an den steuerlichen Folgen, die sich aus einer jahrelangen Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung vom Ort der Berufstätigkeit (Haupttätigkeit) ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140065.X05Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020