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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Lautet der Spruch eines Straferkenntnisses nicht auf Einstellung, hat er die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Darnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,
2. die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebotsnormen oder Verbotsnormen ersetzt werden können (Hinweis E VS 13.6.1984, 82/03/0265, VwSlg 11466 A/1984).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040093.X02Im RIS seit
25.11.1986