RS Vwgh 1986/11/25 85/04/0078

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Veröffentlicht am 25.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Rechtssatz

Enthält die vervielfältige Ausfertigung eines Bescheides die Beisetzung des Namens des Genehmigenden, so entspricht dies dem Erfordernis des § 18 Abs 4, vierter Satz AVG 1950 in der Fassung der Novelle BGBl Nr 199/1982 (Hinweis E VS 20.12.1985, 85/18/0004).

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden Vervielfältigung von Ausfertigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040078.X01

Im RIS seit

10.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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