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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wurden in einem früheren Genehmigungsbescheid Auflagen vorgeschrieben und läßt die Behörde in einem späteren Bescheid solche Auflagen fallen oder beschränkt sie diese in ihrem Umfang, so liegt darin die Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage, welche, soferne nicht die Voraussetzungen des § 78 Abs 4 GewO 1973 gegeben sind, nach § 81 GewO 1973 zu beurteilen ist. Demnach setzt eine derartige Genehmigung bei sonstiger Rechtswidrigkeit einen darauf gerichteten Antrag voraus (Hinweis E 5.11.1985, 85/04/0065).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040104.X01Im RIS seit
11.07.2001