RS Vwgh 1986/11/25 86/04/0104

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Veröffentlicht am 25.11.1986
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §78 Abs4;
GewO 1973 §81;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurden in einem früheren Genehmigungsbescheid Auflagen vorgeschrieben und läßt die Behörde in einem späteren Bescheid solche Auflagen fallen oder beschränkt sie diese in ihrem Umfang, so liegt darin die Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage, welche, soferne nicht die Voraussetzungen des § 78 Abs 4 GewO 1973 gegeben sind, nach § 81 GewO 1973 zu beurteilen ist. Demnach setzt eine derartige Genehmigung bei sonstiger Rechtswidrigkeit einen darauf gerichteten Antrag voraus (Hinweis E 5.11.1985, 85/04/0065).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040104.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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